Parken in der Gemeinde Schlangen
Kostenfrei parken in allen Ortsteilen
In den Ortsteilen Schlangen, Kohlstädt und Oesterholz-Haustenbeck stehen öffentliche Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Das Parken auf den kommunalen Stellplätzen ist grundsätzlich kostenfrei. Bitte beachten Sie jedoch mögliche zeitliche Beschränkungen, besondere Zweckbestimmungen und die Beschilderung vor Ort.
Auf privaten Parkplätzen, beispielsweise von Geschäften, gastronomischen Betrieben oder anderen Einrichtungen, können abweichende Regelungen gelten.
Zentrale Parkmöglichkeiten im Überblick
Eine Übersicht über die zentralen öffentlichen Parkplätze in der Gemeinde Schlangen finden Sie in der nachfolgenden Karte. Sie erleichtert die Suche nach einem geeigneten Stellplatz und zeigt die Lage der Parkmöglichkeiten in den einzelnen Ortsteilen.
Bitte nutzen Sie nach Möglichkeit die ausgewiesenen Parkplätze. Viele Ziele im Ortskern sowie öffentliche Einrichtungen, Geschäfte und gastronomische Angebote sind von dort aus in wenigen Minuten zu Fuß erreichbar.
Grundsätzlich gilt beim Parken
Verkehrszeichen, Zusatzzeichen und Fahrbahnmarkierungen sind stets zu beachten. Fahrzeuge müssen platzsparend abgestellt werden, ohne andere Menschen zu gefährden oder unnötig zu behindern.
Beim Parken ist insbesondere darauf zu achten, dass:
- Gehwege und Radverkehrsanlagen frei bleiben,
- Rettungs- und Feuerwehrzufahrten nicht blockiert werden,
- Grundstücksein- und -ausfahrten erreichbar bleiben,
- abgesenkte Bordsteine und Querungsstellen freigehalten werden,
- ausreichende Sicht an Kreuzungen und Einmündungen erhalten bleibt,
- andere Fahrzeuge die Straße weiterhin sicher befahren können.
Auch ohne ein ausdrückliches Haltverbot kann das Parken unzulässig sein, wenn dadurch der Verkehr behindert oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.
Halten oder Parken – was ist der Unterschied?
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Ein eingeschalteter Warnblinker macht aus einem Parkvorgang kein zulässiges Halten und berechtigt nicht dazu, Halt- oder Parkverbote zu missachten.
Auch „nur kurz“ abgestellte Fahrzeuge können erhebliche Behinderungen verursachen – beispielsweise auf Gehwegen, vor Einfahrten oder an unübersichtlichen Stellen.
Rücksichtsvoll und platzsparend parken
Richtiges Parken trägt dazu bei, dass Straßen und öffentliche Räume für alle sicher und gut nutzbar bleiben. Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug vollständig innerhalb vorhandener Markierungen und möglichst platzsparend ab.
Achten Sie beim Öffnen der Fahrzeugtüren auf den fließenden Verkehr sowie auf vorbeifahrende Radfahrerinnen und Radfahrer. Lassen Sie keine Gegenstände oder Abfälle auf Parkflächen zurück.
Kontrolle des ruhenden Verkehrs
Parkverstöße werden im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs kontrolliert und können entsprechend den geltenden Vorschriften als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch falsch abgestellte Fahrzeuge andere Verkehrsteilnehmende behindert, gefährdet oder Verkehrsflächen blockiert werden.
Nützliche Hinweise
Parken am Schul- und Sportzentrum Rennekamp
Parken am Freibad
Direkt am Freibad steht ein öffentlicher Parkplatz zur Verfügung. Sollte dieser vollständig belegt sein, nutzen Sie bitte die weiteren Parkmöglichkeiten am Sportplatz Rennekamp in der Badstraße oder in der Straße Am Tiwitt. Von dort ist das Freibad in wenigen Minuten zu Fuß erreichbar. Das Parken auf den Grünflächen und zwischen den Bäumen entlang der Badstraße ist nicht gestattet und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Parken auf Grünflächen und zwischen Bäumen
Öffentliche Grünflächen, Pflanzflächen, Baumscheiben und unbefestigte Flächen zwischen Straßenbäumen sind keine Parkplätze. Das Abstellen von Fahrzeugen ist dort nicht gestattet, sofern die Fläche nicht ausdrücklich als Parkplatz ausgewiesen ist.
Parken in verkehrsberuhigten Bereichen
Verkehrsberuhigte Bereiche sind durch das Verkehrszeichen 325.1 gekennzeichnet. Hier dürfen Fahrzeuge ausschließlich innerhalb der dafür markierten oder baulich erkennbar ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden.
Außerhalb dieser Flächen ist nur ein kurzes Halten zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen erlaubt. Das Fahrzeug muss anschließend wieder entfernt werden.
Darüber hinaus gilt im gesamten verkehrsberuhigten Bereich:
- Fahrzeuge dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
- Menschen zu Fuß dürfen die gesamte Straßenbreite nutzen.
- Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
- Spielende Kinder müssen jederzeit berücksichtigt werden.
Umgangssprachlich werden verkehrsberuhigte Bereiche häufig als „Spielstraßen“ bezeichnet. Die besondere gegenseitige Rücksichtnahme gilt unabhängig davon, ob sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Kinder auf der Straße befinden.
Auch in der Tempo-20-Zone in der Ortsmitte dürfen Fahrzeuge nur in den gekennzeichneten Parkflächen abgestellt werden.
Gehwege und Radverkehrsanlagen freihalten
Auf Gehwegen darf nur geparkt werden, wenn dies durch ein Verkehrszeichen oder eine entsprechende Markierung ausdrücklich erlaubt ist. Ohne eine solche Freigabe ist das Parken auf dem Gehweg unzulässig – auch dann, wenn vermeintlich noch ausreichend Platz für den Fußverkehr verbleibt.
Gehwege müssen insbesondere für Menschen mit Rollstuhl oder Rollator, Eltern mit Kinderwagen und Kinder sicher nutzbar bleiben. Auch Radwege und Schutzstreifen dürfen nicht zum Halten oder Parken genutzt werden.
Einfahrten, Kreuzungen und abgesenkte Bordsteine
Vor Grundstücksein- und -ausfahrten darf nicht geparkt werden. Auf schmalen Straßen kann dies auch für die gegenüberliegende Straßenseite gelten, wenn das Ein- oder Ausfahren dadurch erheblich erschwert wird.
Auch vor abgesenkten Bordsteinen ist das Parken unzulässig. Diese Stellen dienen häufig als barrierearme Querungsmöglichkeiten und müssen frei zugänglich bleiben.
Im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. Freie Sichtbeziehungen sind besonders für Kinder, zu Fuß Gehende und Radfahrende wichtig.
Feuerwehrzufahrten und Rettungswege
Vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist bereits das Halten unzulässig. Auch Zufahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für Rettungsfahrzeuge müssen jederzeit freigehalten werden.
Falsch abgestellte Fahrzeuge können im Notfall wertvolle Zeit kosten. Fahrzeuge, die Rettungswege blockieren, müssen gegebenenfalls kostenpflichtig entfernt werden.
Bushaltestellen freihalten
Im Bereich von Bushaltestellen ist das Parken in der Regel bis zu 15 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild verboten. Der Bereich wird für das sichere Anfahren der Haltestelle sowie für den Ein- und Ausstieg der Fahrgäste benötigt.
Besondere Rücksicht ist auf Kinder, ältere Menschen und mobilitätseingeschränkte Fahrgäste zu nehmen.
Parkscheibe und zeitlich beschränktes Parken
Das Parken in der Gemeinde Schlangen ist auf kommunalen Stellplätzen grundsätzlich kostenfrei. An einzelnen Standorten kann die Parkdauer jedoch durch Verkehrszeichen zeitlich begrenzt werden.
Ist eine Parkscheibe vorgeschrieben, muss sie gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt und entsprechend der Straßenverkehrs-Ordnung eingestellt werden. Die angegebene Höchstparkdauer ist einzuhalten. Maßgeblich sind immer die Beschilderung und die Zusatzzeichen am jeweiligen Parkplatz.
Zeitliche Begrenzungen helfen dabei, zentrale Stellplätze für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie kurze Erledigungen verfügbar zu halten.
Besondere Stellplätze
Einige Parkplätze sind bestimmten Nutzergruppen oder Zwecken vorbehalten. Dazu gehören insbesondere:
- Stellplätze für Menschen mit Behinderung,
- Stellplätze an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge,
- Ladezonen,
- Stellplätze für bestimmte Fahrzeugarten,
- zeitlich beschränkte Kurzzeitparkplätze.
Diese Stellplätze dürfen nur entsprechend ihrer Beschilderung genutzt werden. Stellplätze an Ladesäulen sind während der angegebenen Zeiten für den Ladevorgang freizuhalten. Ein angeschlossenes Ladekabel allein hebt mögliche zeitliche Beschränkungen nicht auf.
Anhänger und größere Fahrzeuge
Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug dürfen im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich nicht länger als zwei Wochen an derselben Stelle geparkt werden. Ausgenommen sind entsprechend gekennzeichnete Abstellplätze.
Für schwere Kraftfahrzeuge und größere Anhänger gelten in Wohngebieten zusätzliche zeitliche Einschränkungen. Gewerblich oder dauerhaft genutzte Fahrzeuge und Anhänger sollten grundsätzlich auf geeigneten privaten oder ausdrücklich dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.
Kurze Wege auch ohne Auto
Viele Ziele innerhalb der Ortsteile lassen sich gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen. Im Ortskern und an verschiedenen öffentlichen Einrichtungen stehen Fahrradabstellmöglichkeiten zur Verfügung.
Wer für kurze Wege auf das Fahrrad oder den Fußverkehr umsteigt, entlastet die zentralen Parkplätze, reduziert den Verkehr und trägt zu einer höheren Aufenthaltsqualität bei.
Hinweise und Kontakt
Die vorstehenden Informationen geben einen Überblick über wichtige Parkregeln, können jedoch nicht jede örtliche Situation abbilden. Entscheidend sind die Straßenverkehrs-Ordnung sowie die jeweils vorhandenen Verkehrszeichen und Markierungen.
Hinweise zu beschädigten Verkehrszeichen, dauerhaft abgestellten Fahrzeugen oder wiederkehrenden Parkproblemen können der Gemeindeverwaltung mitgeteilt werden.