Wildschäden anmelden
Details
Als Wildschaden werden durch Wild verursachte Schäden bezeichnet, insbesondere solche in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft.
Wildschäden sind gem. § 29 Abs. 1 BJagdG zu ersetzen, wenn
der Schaden durch die gesetzlich bestimmten Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen) verursacht wurde und
die betroffenen Grundstücke zu einem Jagdbezirk gehören (Ausnahme: Keine Ersatzpflicht, wenn auf den Flächen die Jagd ruht oder dauerhaft nicht ausgeübt werden darf, z. B. befriedete Bezirke).
Folgende Schäden müssen in der Regel ersetzt werden:
Schäden an Feldfrüchten, welche bereits geerntet, aber noch nicht eingebracht worden sind
Schäden an Feldfrüchten welche sich in einem Zustand zwischen Saat und Ernte befinden
Schäden, die durch Ausscharren von Pflanzen und Samen durch Wildkaninchen entstanden sind
Schäden, die durch Unterwühlen des Waldbodens durch Wildkaninchen entstanden sind
Verbissschäden an jungen Waldpflanzen
Wühlschäden, die beim Umbrechen des Waldbodens durch Schwarzwild entstanden sind
Zaunschäden, welche beim Durchbrechen von Kulturzäumen durch Schwarzwild entstanden sind