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Gewerbe Ummeldung

Details

Wenn Sie einen bestehenden Gewerbebetrieb übernehmen oder verlegen, ist eine rechtzeitige Ummeldung in notwendig.

  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,

  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,

  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn der Übernahme oder der Verlegung Betriebs vorzunehmen.

Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten.

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)

  • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)

  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt

  • Unterrichtswesen

Der Zweck der Ummeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung (VerwGebO)

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung ummelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Voraussetzungen

Zur Ummeldung berechtigte Personen:

  • bei Einzelgewerbe die/der Einzelgewerbetreibende

  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter/innen

  • bei Kommanditgesellschaften (KG) alle persönlich haftenden Gesellschafter/innen (die Kommanditisten/innen einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen)

  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) die gesetzlichen Vertreter/innen

Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung

  • Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )

  • bei elektronischer Gewerbeummeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).

  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)

  • Zustimmungserklärung Gesellschafter

  • Beiblatt Vertretungsberechtigte

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Anmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeanmeldung innerhalb von 3 Tagen.

Verfahrensablauf

Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) .

Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Rechtsgrundlagen

Anzeige der Gewerbemeldung - § 14 Gewerbeordnung (GewO)

Gebühren - gem. Tarifstelle 12.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (VerwGebO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2001 (GV.NRW. S. 262) in der zur Zeit geltenden Fassung 

Bezeichnung der Tätigkeit - Allgemeinde Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewO)

Weiterführende Informationen

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.