Feuerwehrwesen
Details
Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) dienst dazu, den Schutz der Bevölkerung durch vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten.
Dies beinhaltet den Schutz der Bevölkerung bei Brandgefahr (Brandschutz), bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).
Die Gemeinden sind gem. § 1 BHKG Aufgabenträger für den Brandschutz und die Hilfeleistung und unterhaltenden örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 BHKG).
Die Gemeinden nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
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