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Vollstreckung

Details

Bleibt die Mahnung für öffentlich-rechtliche Forderungen und zugelassene privatrechtliche Forderungen erfolglos, verfolgt die Gemeindekasse als zuständige Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) Nordrhein-Westfalen und der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Vollstreckung offentlich-rechtlicher Forderungen umfasst z. B. die Pfändung 

  • beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Versteigerung,

  • von Konten bei Banken / Geldinstituten oder Einkommen beim Arbeitgeber,

  • jeglicher anderer verwertbarer Rechte,

  • in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen)

sowie erforderliche Ermittlungen oder die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Im Rahmen der Vollstreckung entstehen für die Zahlungspflichtigen Pfändungsgebühren und andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung ohne weiteres zwangsweise beigetrieben werden können. 

Privatrechtliche Forderungen werden über das zuständige Amtsgericht durch einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid verfolgt und durch die Gerichsvollzieher der Amtsgerichte vollzogen. Diese Schritte sind ebenfalls mit weiteren Kosten für die Zahlungspflichtigen verbunden.

Hinweise

Begriffe im Kontext

Vollstreckung