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Vergnügungssteuer

Details

Der Vergnügungssteuer unterliegen die in der Gemeinde veranstalteten "Vergnügungen", u.a. der Betrieb von Spielautomaten. 

Grundlage für die Erhebung der Steuer ist die Vergnügungssteuersatzung.

Die Steuer wird als Kartensteuer, Pauschsteuer oder Spielgerätesteuer erhoben. 

  • Die Spielgerätesteuer bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnbeteiligung nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse.

  • Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). Halter ist der Eigentümer der Apparate bzw. derjenige, dem die Apparate zur Nutzung überlassen sind.

Kosten

Fristen

Voraussetzungen

Unterlagen

Spielgerätesteuer:

  • Apparate mit Gewinnmöglichkeit:

    • Vergnügungssteuererklärung unter Angabe der einzelnen Einspielergebnisse und des Gesamtspielergebnisses sowie entsprechende prüffähige Unterlagen (Zählwerk-Ausdrucke)

    • Steuererklärung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres auf dem amtlichen Vordruck unterschrieben einzureichen.

  • Apparate ohne Gewinnbeteiligung:

    • Zur Festsetzung der Steuer ist die Anzahl der Geräte formlos schriftlich anzugeben. 

    • Die An- und Abmeldung von Geräten erfolgt schriftlich.

Verfahrensablauf

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Informationen