Vergnügungssteuer
Details
Der Vergnügungssteuer unterliegen die in der Gemeinde veranstalteten "Vergnügungen", u.a. der Betrieb von Spielautomaten.
Grundlage für die Erhebung der Steuer ist die Vergnügungssteuersatzung.
Die Steuer wird als Kartensteuer, Pauschsteuer oder Spielgerätesteuer erhoben.
Die Spielgerätesteuer bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnbeteiligung nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse.
Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). Halter ist der Eigentümer der Apparate bzw. derjenige, dem die Apparate zur Nutzung überlassen sind.