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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Details

Sie dürfen als Gewerbetreibende*r Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.

Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner*innen des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.

Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung (SpielV) festgelegt.

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen Sie nur 

  • in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden,

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder

  • in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher

aufstellen. 

Ein Geldspielgerät dürfen Sie zum Beispiel nicht auf Volksfesten, Jahrmärkte, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- oder Speisewirtschaften aufstellen, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.

Hinweise

Eine Ortsbesichtigung kann notwendig werden, wenn beispielsweise in den Räumlichkeiten erstmals Geräte aufgestellt werden sollen oder sich die Räumlichkeiten verändert haben.

Begriffe im Kontext

Geeignetheitsbescheinigung, Geeignetheit, 33c Abs. 3 GewO, Aufstellung Geldspielgeräte, Spielgeräte, PTB, Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspiel, Bestätigung Aufstellortes, Bestätigung des Aufstellortes