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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Details

Unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen werden von der Gemeinde Schlangen als Meldebehörde Melderegisterauskünfte und Datenübermittlungen über personenbezogene Daten aus dem Melderegister erteilt bzw. durchgeführt.

Bei einer Auskunftssperre ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen erst nach Anhörung mit Ihnen und Interessensabwägung seitens der Meldebehörde gegebenenfalls möglich. Der Antrag wird nur im begründeten Einzelfall genehmigt. Die Sperre gilt nicht gegenüber Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen. 

Die Auskunfts- und Übermittlungssperren bleiben bis zum Widerruf im Melderegister der Gemeinde Schlangen gespeichert, sofern keine gesetzlichen Löschfristen bestehen.

Begriffe im Kontext

Melderegister, Auskunft, Übermittlung, Sperre