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Reisegewerbe

Details

Sie betreiben ein sogenanntes Reisegewerbe, weil Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Ihre Dienstleistung anbieten?

Dann ist die Erteilung einer Reisegewerbe gem. § 55 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.

Ein Reisegewerbe betreibt derjenige/diejenige, der/die

  • Waren verkauft, Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 

  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.

Begriffe im Kontext

Reisegewerbe, Niederlassung, Dienstleistung