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Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

Details

Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich nur vorübergehend ist, können unter bestimmten Voraussetzungen während der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen.

Diese umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs (z.B. für Ernährung und Kleidung) und des notwendigen persönlichen Bedarfs (z.B. für Verkehr und Nachrichtenübermittlung). Sie werden - abhängig von der Unterkunftsform - in Form von Geld- und/oder Sachleistungen gewährt. Gesundheitsleistungen beschränken sich während der ersten 18 Monate im Regelfall auf eine Akut- und Schmerzversorgung. Zuständig für die Leistungen nach AsylbLG sind die jeweils vom Land bestimmten Stellen. Während der Erstaufnahmezeit ist dies immer eine Landesbehörde, für die Anschlussunterbringung in der Regel ein kommunaler Träger (Stadt oder Kreis).
Nicht unter das AsylbLG fallen EU-Ausländer, da diese im Bundesgebiet in der Regel freizügigkeitsberechtigt sind.

Begriffe im Kontext

Asylbewerber, Kriegsflüchtlinge, AsylbLG, Ausländerbehörde, Finanzhilfe, Flüchtlinge