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Gehörlosenhilfe

Details

Hilfe für Gehörlose erhalten Personen mit angeborener oder bis zum siebten Lebensjahr erworbener Taubheit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, wenn sie in Nordrhein-Westfalen leben.

Die Hilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag wird im Bürgerservice gestellt und dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe weitergeleitet.