Privatsphäre-Einstellungen

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln in unserer Datenschutzerklärung aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (OpenStreetMap). Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit in der Datenschutzerklärung ändern oder widerrufen.

Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

SEPA-Lastschriftmandat

Details

Die Einzugsermächtigung ist fester Bestandteil des Online-Zahlungsverkehrs in Deutschland.

Zur Erfüllung regelmäßig wiederkehrender Zahlungsverpflichtungen bietet das Fachteam Zahlungsabwicklung das SEPA Lastschriftverfahren an. Das Verfahren erspart dem/der Zahlungspflichtigen Arbeit und Zeit. Überwachung von Zahlungsterminen, Wege zur Hausbank und Ausfüllen von Überweisungsvordrucken entfallen.

Hinweise:

  • Forderungsbeiträge werden frühestens zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen ausgeführt, die per Bescheid mitgeteilt werden

  • Abbuchungen von einem Sparkonto sind nicht möglich

  • Sie haben das Recht, der Abbuchung ohne Angabe von Gründen zu widersprechen

  • Entstehen der Gemeinde Schlangen im Rahmen des Lastschriftverfahrens Kosten, die Sie zu vertreten haben, weil eine Lastschrift nicht eingelöst wird, so sind die Kosten von Ihnen zu tragen

  • Ergibt sich durch die Umschreibung des Grundbesitzes ein neues Kassenzeichen, welches Ihnen durch einen neuen Bescheid mitgeteilt wird, erfolgt keine Übernahme des bestehenden SEPA-Lastschriftmandats

  • Das SEPA-Lastschriftmandat gilt maximal 36 Monate nach der letzten Abbuchung

  • SEPA-Lastschriftmandate können jederzeit für zukünftige Abbuchungen widerrufen werden

Kosten

Hinweise

Fristen

Voraussetzungen

Das Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung muss ausgefüllt und unterschrieben im Original unter Angabe des Kassenzeichens in der Gemeindekasse eingereicht werden.

Die Übersendung per E-Mail oder Fax ist nicht möglich.

Unterlagen

Bearbeitungsdauer

Verfahrensablauf

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch

Bei der SEPA-Lastschrift gelten materiell-rechtlich die Vorschriften des Zahlungsdiensterechts (§§ 675 ff. BGB) und formell die – als AGB anzusehenden – Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr. Zwischen den Kreditinstituten ist das Lastschriftabkommen anzuwenden. Zudem hat im Juli 2010 der BGH die Rechtsprechung zur Einzugsermächtigung in der Insolvenz vereinheitlicht und einen Weg zur Fortentwicklung der Einzugsermächtigungslastschrift in eine (vor)autorisierte Zahlung aufgezeigt. Hierin hat der BGH bestätigt, dass das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in den AGB dem SEPA-Basislastschriftverfahren nachgebildet werden kann (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB).

Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr konkretisieren als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Zahlungsdiensterahmenvertrag, wonach der Zahlungsvorgang mittels Einzugsermächtigungslastschrift durch den Kunden erst nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf seinem Konto autorisiert wird. Demgegenüber ist die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren gegenüber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert. Das SEPA-Mandat beinhaltet nämlich nicht nur – wie die Einzugsermächtigung – die Gestattung des Zahlungsempfängers, den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern darüber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die vom Zahlungsempfänger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen.

In den Sonderbedingungen ist für die Einzugsermächtigungslastschrift klargestellt, dass der Zahlungspflichtige den Zahlungsvorgang mit Erteilung der Einzugsermächtigung nicht vorab autorisiert; die (nachträgliche) Autorisierung hängt vielmehr von der Erteilung der Genehmigung gegenüber der Zahlstelle ab. Auch nach den seit 9. Juli 2012 wirksamen neuen Bank-AGB gelten Einzugsermächtigungen nicht als vorab autorisiert. Mangels Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs fällt das Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des § 675x BGB. Beim Einzugsermächtigungsverfahren hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Zahlungspflichtige diese gegenüber seiner Zahlstelle genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB zu, bis der Zahlungspflichtige die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat.

Rechtsbehelf

Weiterführende Informationen