SEPA-Lastschriftmandat
Details
Die Einzugsermächtigung ist fester Bestandteil des Online-Zahlungsverkehrs in Deutschland.
Zur Erfüllung regelmäßig wiederkehrender Zahlungsverpflichtungen bietet das Fachteam Zahlungsabwicklung das SEPA Lastschriftverfahren an. Das Verfahren erspart dem/der Zahlungspflichtigen Arbeit und Zeit. Überwachung von Zahlungsterminen, Wege zur Hausbank und Ausfüllen von Überweisungsvordrucken entfallen.
Hinweise:
Forderungsbeiträge werden frühestens zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen ausgeführt, die per Bescheid mitgeteilt werden
Abbuchungen von einem Sparkonto sind nicht möglich
Sie haben das Recht, der Abbuchung ohne Angabe von Gründen zu widersprechen
Entstehen der Gemeinde Schlangen im Rahmen des Lastschriftverfahrens Kosten, die Sie zu vertreten haben, weil eine Lastschrift nicht eingelöst wird, so sind die Kosten von Ihnen zu tragen
Ergibt sich durch die Umschreibung des Grundbesitzes ein neues Kassenzeichen, welches Ihnen durch einen neuen Bescheid mitgeteilt wird, erfolgt keine Übernahme des bestehenden SEPA-Lastschriftmandats
Das SEPA-Lastschriftmandat gilt maximal 36 Monate nach der letzten Abbuchung
SEPA-Lastschriftmandate können jederzeit für zukünftige Abbuchungen widerrufen werden
Online-Dienste
Kosten
Hinweise
Fristen
Voraussetzungen
Das Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung muss ausgefüllt und unterschrieben im Original unter Angabe des Kassenzeichens in der Gemeindekasse eingereicht werden.
Die Übersendung per E-Mail oder Fax ist nicht möglich.
Unterlagen
Bearbeitungsdauer
Verfahrensablauf
Rechtsgrundlagen
Bei der SEPA-Lastschrift gelten materiell-rechtlich die Vorschriften des Zahlungsdiensterechts (§§ 675 ff. BGB) und formell die – als AGB anzusehenden – Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr. Zwischen den Kreditinstituten ist das Lastschriftabkommen anzuwenden. Zudem hat im Juli 2010 der BGH die Rechtsprechung zur Einzugsermächtigung in der Insolvenz vereinheitlicht und einen Weg zur Fortentwicklung der Einzugsermächtigungslastschrift in eine (vor)autorisierte Zahlung aufgezeigt. Hierin hat der BGH bestätigt, dass das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in den AGB dem SEPA-Basislastschriftverfahren nachgebildet werden kann (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB).
Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr konkretisieren als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Zahlungsdiensterahmenvertrag, wonach der Zahlungsvorgang mittels Einzugsermächtigungslastschrift durch den Kunden erst nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf seinem Konto autorisiert wird. Demgegenüber ist die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren gegenüber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert. Das SEPA-Mandat beinhaltet nämlich nicht nur – wie die Einzugsermächtigung – die Gestattung des Zahlungsempfängers, den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern darüber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die vom Zahlungsempfänger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen.
In den Sonderbedingungen ist für die Einzugsermächtigungslastschrift klargestellt, dass der Zahlungspflichtige den Zahlungsvorgang mit Erteilung der Einzugsermächtigung nicht vorab autorisiert; die (nachträgliche) Autorisierung hängt vielmehr von der Erteilung der Genehmigung gegenüber der Zahlstelle ab. Auch nach den seit 9. Juli 2012 wirksamen neuen Bank-AGB gelten Einzugsermächtigungen nicht als vorab autorisiert. Mangels Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs fällt das Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des § 675x BGB. Beim Einzugsermächtigungsverfahren hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Zahlungspflichtige diese gegenüber seiner Zahlstelle genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB zu, bis der Zahlungspflichtige die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat.