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Baulastenverzeichnis Auskunft

Details

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. So können Baulasten beispielsweise zur Übernahme von Abstandflächen, zur Sicherstellung von Zuwegungen oder Zufahrten oder auch zur Vereinigung mehrerer Grundstücke im baurechtlichen Sinne übernommen werden.

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Hierin können neben den oben beschriebenen Baulasten auch andere baurechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers oder einer Grundstückseigentümerin eingetragen sein.

Wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben, dann können Sie bei der Bauaufsichtsbehörde erfragen, ob auf einem bestimmten Grundstück eine Baulast eingetragen ist. Sie können sich auch Abschriften erstellen lassen.

Das Recht auf Einsicht in das Baulastenverzeichnis hat grundsätzlich jeder, der glaubhaft darlegen kann, dass das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast für ihn im Rechtsverkehr von Bedeutung ist.

Ein berechtigtes Interesse kann unter anderem bei den dinglich Berechtigten am Grundstück sowie bei kaufinteressierten Personen und künftigen Hypotheken- und Grundschuldgläubigerinnen und Grundstücksgläubigern angenommen werden.

Bei Notarinnen und Notaren sowie für die Anfertigung von Lageplänen bei Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern, Fachplanerinnen und Fachplanern und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) ist allgemein von einem berechtigten Interesse auszugehen.

Hinweise

Das Baulastenverzeichnis für die Gemeinde Schlangen wird von dem Kreis Lippe geführt.