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Bürgerbegehren

Details

Mit dem Bürgerbegehren können Bürgerinnen und Bürger beantragen, an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Der Rat kann dem Begehren entsprechen. Entspricht der Rat dem Begehren nicht, so folgt ein Bürgerentscheid. Findet hier das Begehren eine Mehrheit setzt es sich über die ablehnende Entscheidung des Rates hinweg. Dieser Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.

Grundsätzlich gilt, dass nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden kann, die in der Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Entschieden werden kann nicht über Angelegenheiten, die dem/der Bürgermeister*in vorbehalten sind (z.B. über Fragen der inneren Organisation der Verwaltung, über Personalangelegenheiten). Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über den Haushalt und die Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Bei diesen Verfahren findet bereits eine intensive und gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt.

 

Wer darf ein Bürgerbegehren vorbringen?

Jede/r Bürger*in kann ein Bürgerbegehren initiieren. Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen). Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutsche/r im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat (§ 7 Kommunalwahlgesetz).

Begriffe im Kontext

Volksbegehren