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Denkmalschutz und -pflege

Details

Als Denkmalpflege bezeichnet man die geistigen, technischen, handwerklichen und künstlerischen Maßnahmen, die zur Bewahrung und Unterhaltung von Kulturdenkmalen erforderlich sind. Denkmalschutz dagegen umfasst die rechtlichen Anordnungen, Verfügungen, Genehmigungen, Auflagen oder Untersagungen, die Denkmalpflege sicherstellen.

Denkmalförderung

Gegenstand der Denkmalförderung sind Kulturdenkmale einschließlich Ensembles oder einzelne Teile sowie der Umgebungsschutzbereich, wenn die erforderlichen Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Denkmal stehen. Zuwendungen werden als nichtrückzahlbare Zuschüsse ausschließlich für noch nicht begonnen Vorhaben gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen Bescheid unter Angabe der ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben und des genauen Verwendungszwecks der Fördermittel.

Denkmalrechtliche Genehmigung

Personen, die an einem Kulturdenkmal Maßnahmen vornehmen möchten, die in die Bausubstanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen, brauchen eine Genehmigung von der Denkmalschutzbehörde. Denkmalrechtliche Genehmigungen müssen nur im Falle von verfahrensfreien Bauvorhaben direkt durch den/die Bauherr*in bei der Denkmalschutzbehörde beantragt werden. Sofern für Bauvorhaben an Denkmälern eine Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren angestoßen wird, kontaktiert die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung die Denkmalschutzbehörde.

Denkmalverzeichnis/-liste

Ein Gebäude kann per Gesetz als Denkmal vor Zerstörung oder baulichen Eingriffen geschützt werden, wenn es Denkmaleigenschaften besitzt. Da der Denkmalschutz in Deutschland unter die Kulturhoheit der Bundesländer fällt, erlässt jedes Land ein eigenes Denkmalschutzgesetz und führt eine Denkmalliste. Die Denkmalliste ist öffentlich, wobei in manchen Bundesländern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss. Als Denkmalverzeichnis wird im Rahmen der OZG-Leistung die nutzerfreundliche Einsicht in möglichst aggregierte Denkmallisten verstanden, bspw. auf Landesebene. Neben der Einsicht der Denkmallisten bzw. in das Denkmalverzeichnis kann durch Eigentümerinnen und Eigentümer oder von Amtes wegen die Eintragung, Änderung oder Löschung beantragt werden. Zuständig für die Bearbeitung und Eintragung ist die untere Denkmalbehörde.

Steuerliche Vergünstigungen Baudenkmale, Gebäude in Denkmalbereichen, schutzwürdige Kulturgüter

Zur Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmale und von Gebäuden in Sanierungsgebieten kann auf Antrag eine öffentliche Förderung, ein Zuschuss oder Darlehen bewilligt werden. Neben dieser unmittelbaren Förderung dienen Steuererleichterungen als Ausgleich für die Kosten, die das Denkmalschutzrecht den Eigentümern/ Eigentümerinnen auferlegt. Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigt der/die Eigentümer/ Eigentümerin eine spezielle Steuerbescheinigung, die dem Finanzamt vorzulegen ist.

Hinweise

Was muss ich wem melden?

Schäden oder Mängel, die an Denkmalen auftreten oder ihre Erhaltung gefährden, sind vom Verfügungsberechtigten unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen (§ 13 Abs. 1). Durch kontinuierliche Pflege und die ständige Beobachtung Ihres Denkmals werden Sie frühzeitig kleinere Schäden erkennen und beheben und so große Schäden vermeiden. Verfügungsberechtigte haben auch die Entdeckung von Bodendenkmalen unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde zu melden. Das gilt auch für die Leiter von Bauarbeiten, bei denen Bodendenkmale zutage treten

Begriffe im Kontext

Denkmalschutz, Denkmalpflege, Denkmalverzeichnis